Rechtsprechung
VGH Bayern, 30.03.2015 - 20 ZB 14.1540 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Anzeigeverfahren für Sammlungen; Kostenpflichtige Amtshandlung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenpflicht einer auf den Nachweis der Sammelmengen und Mitteilung der Containerstandorte gerichteten Anordnung
- rewis.io
Streitwertfestsetzung, Anzeigeverfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenpflicht einer auf den Nachweis der Sammelmengen und Mitteilung der Containerstandorte gerichteten Anordnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 19.02.2015 - 20 ZB 14.1538
Gebührenfestsetzung im Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen vor dem …
Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2015 - 20 ZB 14.1540
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Kostenpflicht grundsätzlich für eine Amtshandlung gegeben, die vom Gebührenpflichtigen veranlasst wurde (BayVGH, Beschluss v. 19.2.2015, 20 ZB 14.1538 m.w.N.).
- VG Augsburg, 16.11.2016 - Au 6 K 16.231
Auflagen für eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern
Die Vorlage einer konkreten Standortliste ist für die Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG - konkret die Zuführung der Abfälle ab ihrer Sammlung zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie den Einklang der gewerblichen Sammlung mit den in § 17 Abs. 3 KrWG näher konkretisierten abfallrechtlichen öffentlichen Interessen - erforderlich (…abw. von VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - Au 6 K 12.1415 - juris Rn. 27; VG Augsburg, U.v. 5.8.2013 - Au 6 K 13.239 - juris; VGH Mannheim, B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris; dafür jetzt BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 20 ZB 14.1540 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 20 ZB 14.2585 - juris).d) Die Verpflichtung der Beklagten zur Angabe der tatsächlich gesammelten Mengen (Ziffer 3 des Bescheids) ist ebenfalls gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zulässig (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 20 ZB 14.1540 - juris Rn. 4).